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Satzung Verein Freier Ersatzteilemarkt (VREI)

Präambel:
Die Unternehmen der Automobilteileindustrie gehören zu einer der größten Gruppen im Wirtschaftsleben. Diese Unternehmen betreiben alle nachhaltig ihr jeweiliges Geschäft auch im Independent Aftermarket. Deshalb besteht ein großes Interesse, auch zum Absichern des gesamten Betriebsergebnisses, die Aktivitäten im Independent Aftermarket auf Dauer zu intensivieren und gemeinsame Interessen zu fördern.

Dabei hat die Zusammenarbeit zwischen dem VREI und der Messe Frankfurt GmbH, insbesondere der Automechanika, national und international eine große Bedeutung.

§1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Verein Freier Ersatzteilemarkt (VREI)
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach erfolgter Eintragung lautet der Name
Verein Freier Ersatzteilemarkt (VREI) e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Schweinfurt.

§ 2. Zweck des VREI
VREI fördert und vertritt die Interessen der Kraftfahrzeugteileindustrie im Bereich des Independent Aftermarket. Dabei unterstützt VREI insbesondere die beteiligten Unternehmen bei der Messegestaltung, wie z.B. der Automechanika in Frankfurt/Main.
VREI setzt sich für die Verbesserung und Absicherung der Vertriebsstrukturen im Independent Aftermarket ein. Dabei ist den bestehenden Absatzorganisationen Rechnung zu tragen und es sind die Interessen des Endverbrauchers zu berücksichtigen.
Ausgeschlossen sind politische Betätigungen, sowie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
Satzungsänderungen dürfen die Gemeinnützigkeit des Vereinszwecks nicht gefährden. Im Falle der Auflösung des Vereins, fällt sein Vermögen an die Bayerische Krebsgesellschaft e.V., die es unter Beachtung des Stiftungszweckes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

VREI setzt sich ein für
1) die Information der Mitglieder über Probleme, Anliegen und neue Entwicklungen des Independent Aftermarket.
2) die Pflege der Beziehungen und den Informations- und Gedankenaustausch mit anderen Verbänden, um ggf. gemeinsam mit ihnen die Belange der Mitglieder des VREI wahrzunehmen.
3) den Kontakt zu den Medien (Fach- und Publikationszeitungen und Zeitschriften, sowie Rundfunk und Fernsehen), um so die Öffentlichkeit über Anliegen und Wünsche des VREI in Kenntnis zu setzen und um für ein günstiges Bild und Ansehen des VREI zu sorgen.

§ 3. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4. Mitglieder
Mitglieder können alle Firmen oder Personen werden, die für die Kraftfahrzeugindustrie und auch im Independent Automotive Aftermarket tätig sind. Die Mitglieder müssen selbst Hersteller von Produkten sein, die im Independent Aftermarket durch sie selbst oder durch Dritte angeboten werden.

§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand des VREI zu richten ist. Über die Aufnahme entscheidet das Steering Committee mit der Mehrheit seiner Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Steering Committees.
Die Aufnahmegebühr beträgt 2.500 €. Die lfd. Jahresgebühr beläuft sich auf 2.500 €.
Die Aufnahmegebühr wird sofort nach Aufnahme, die Jahresgebühr spätestens bis 31.03. des laufenden Jahres fällig. Wird ein Mitglied nach dem 31.3. aufgenommen, so wird die Jahresgebühr sofort fällig.

§ 6. Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Verpflichtung die VREI Satzungsbestimmungen zu beachten und die Erreichung der Ziele des VREI zu unterstützen.

§7. Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben ein Recht darauf, von VREI, im Sinne des satzungsgemäßen Zweckes, jederzeit unterstützt zu werden.

§ 8. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung mit eingeschriebenem Brief, gerichtet an den Vorstand und ist nur mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Die Mitgliedschaft endet auch mit der Auflösung des VREI.
Ein Mitglied kann auf Vorschlag des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ein wichtiger Grund ist z.B. dann gegeben, wenn:
1) gegen die Interessen des VREI gröblich verstoßen wird.
2) Beiträge trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt werden.
3) die Voraussetzungen für die Mitgliedsbereitschaft nicht mehr gegeben sind.
4) gegen ein Mitglied ein Insolvenz-verfahren eingeleitet wird.

An die Satzung bleibt das Mitglied bis zum Austritt, an die noch bestehenden Verpflichtungen bis zu deren Erledigung, gebunden.

§ 9. Organe
Die Organe des VREI sind:
1) die Mitgliederversammlung
2) der Vorstand
3) das Steering Committee

§ 10. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des VREI.
Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des VREI entsprechend den Bestimmungen der Satzung.

Die Mitgliederversammlung behandelt folgende Angelegenheiten:
1) Wahl des Steering Committees.
2) Feststellen und genehmigen der Haushaltsrechnung.
3) Entlastung des Steering Committees.
4) Festlegung der Mitgliedsbeiträge.
5) Wahl von 2 Kassenprüfern.
6) Wahl des Schriftführers und des Schatzmeisters.
7) Satzungsänderungen.
8) Festsetzen der Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Steering Committees.

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand, mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
Auf Verlangen von 25% der Mitglieder hat der Vorstand innerhalb von 4 Wochen die Versammlung einzuberufen.
Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen wurde.
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 11. Vorstand
Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern, aus einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand wird vom Steering Committee für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der erste Vorstand wird jedoch von der Gründungsversammlung gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, so muss das Steering Committee innerhalb von 6 Wochen ein neues Vorstandsmitglied wählen.
Der Vorstand vertritt den VREI nach außen, gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist jedoch der stellvertretende Vorsitzende nur bei einer nicht nur kurzfristigen Verhinderung des Vorsitzenden befugt zu vertreten.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Vorstand leitet den VREI.
Sonderaufgaben des Vorstands werden pro Geschäftsjahr zwischen Vorstand und Steering Committee abgestimmt.
Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung, dabei besonders die Beratungsgegenstände und die Tagesordnung, vorzubereiten.
Der Vorstand erstellt bis 8 Wochen vor Ende des Geschäftsjahres einen Haushalts- und Geschäftsplan für das kommende Jahr, den er dem Steering Committee zur Genehmigung vorlegt.
Der Vorstand erstellt den Jahresabschluss sowie einen Lagebericht für das abgelaufene Geschäftsjahr innerhalb der ersten 3 Monate des neuen Geschäftsjahres, der durch das Steering Committee festzustellen ist.

§ 12. Steering Committee
Das Steering Committee besteht aus fünf Personen, die im aktiven Berufsleben bei einem Mitglied des Vereins stehen müssen.
Sie werden für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Scheidet ein Steering Committee Mitglied während der Wahlperiode oder in diesem Zeitraum aus seiner bisherigen Firma aus, so wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Steering Committee Mitglied gewählt.
Das Steering Committee unterstützt den Vorstand bei dessen Arbeit. Dabei können dem Vorstand durch das Steering Committee Sonderaufgaben übertragen werden, die die Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes betreffen.
Die Steering Committee Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der im Rahmen von Abstimmungen bei Stimmengleichheit 2 Stimmen hat.
Es finden mindestens 4 Sitzungen des Steering Committees pro Jahr statt.
Die Mitglieder des Steering Committees führen keine Projektarbeit für die VREI durch. Solche Arbeiten können jedoch an Dritte vergeben werden.

Aufgaben des Steering Committees sind:
1) überprüfen und genehmigen des Haushalts- und Geschäftplanes des Vorstandes.
2) überprüfen des Jahresabschlusses und Lageberichtes des Vorstandes, bis spätestens 6 Monate nach Beendigung des alten Geschäftsjahres.
3) Bestellung des Vorstands und festlegen der Aufwandsentschädigung des Vorstands.
4) festlegen der Aufwandsentschädigung des Schatzmeisters und Schriftführers.

Die Mitglieder des Vorstandes, der Schatzmeister und der Schriftführer dürfen nicht zugleich Mitglied des Steering Committees sein.

§ 13. Gemeinsame Vorschriften für die Organe
Alle Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.
Diese sind jedoch inhaltlich durch das Steering Committee abzustimmen.
Über alle Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften sind durch den jeweiligen Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 14. Vermögen des VREI
Das Vermögen des VREI wird vom Vorstand verwaltet.

§ 15. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mehr als 50% aller Mitglieder vertreten sind.
Wird die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht erreicht, so ist die Mitgliederversammlung um 4 Wochen zu vertagen. Es entscheiden dann die erschienenen Mitglieder.
Für die Auflösung ist eine ¾ Mehrheit erforderlich.
Über das Vermögen des VREI entscheidet die Versammlung, die rechtswirksam die Auflösung beschlossen hat, entsprechend § 2. Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Gründungsmitglieder:

Georg Kreiner
Vorstand
Stangenbrunnenweg 19
97424 Schweinfurt

Siegfried Kronmüller
LuK-Aftermarket Service oHG
Paul-Ehrlich-Str. 21
63225 Langen

Christian Kühnhold
Mahle GmbH
Pragstrasse 26-46
70376 Stuttgart

Alois Ludwig
Sachs Handel GmbH
Obere Weiden 12
97424 Schweinfurt

Jochen Moritz
Haferkamp 9
30938 Burgwedel

Torsten Stiller
MSI Motor Service Int. GmbH
Alfred-Pierburg-Str. 1
41460 Neuss

Franz-Werner Drees
Hella KG, Hueck & Co.
Rixbecker Str. 75
59552 Lippstadt